Neuausstellung Reisepass Gemeinde Nauders

Gemeinde Nauders | Antrag Reisepass

Landeck

Gemeinde Nauders - Passbehörde BH Landeck. Alle Bürger und Bürgerinnen österreichischer Staatsangehörigkeit, die in der Gemeinde Nauders ihren Wohnsitz haben, können einen Reisepass bei der Passbehörde der Bezirkshauptmannschaft Landeck beantragen. Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann auch bei jeder anderen Passbehörde im Inland gestellt werden.

Gemeinde:

Gemeinde Nauders

Anschrift:

Bezirkshauptmannschaft Landeck

Innstraße 5
6500 Landeck
Tirol - Österreich

Telefon:

05442 6996

Fax:

05442 6996 745415

Email:

bh.landeck@tirol.gv.at

Webseite:

www.tirol.gv.at/landeck/

Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten Passbehörde - Webseite der BH Landeck.

Gemeinde Nauders - Reisepass

Sie leben in der Gemeinde Nauders?

Die nächste Passbehörde ist die Bezirkshauptmannschaft Landeck.

Weil Ihre eigenhändige Unterschrift benötigt wird, muss der Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses persönlich eingebracht werden.

Der Reisepass ist in der Regel zehn Jahre gültig. Danach muss ein neuer Reisepass ausgestellt werden.

Es ist nicht möglich, den Reisepass zu verlängern.

Weitere Informationen zum Reisepass in der Gemeinde Nauders

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck kann entweder per Telefon 05442 6996 oder E-Mail bh.landeck@tirol.gv.at kontaktiert werden.

Für weitere informationen können Sie auch die offizielle Webseite besuchen: www.tirol.gv.at/landeck/.

Alle Informationen über die Beantragung eines Reisepasses finden Sie auf den Seiten von HELP.gv.at: www.help.gv.at

Diese Seite ist nicht die offizielle Webseite der Bezirkshauptmannschaft Landeck.

Die offizielle Webseite ist oben aufgelistet.

 

Antragstellung bei der Passbehörde

Bei der Antragstellung bei der Passbehörde ist kein Formular notwendig. Die Passbehörde nimmt eine Niederschrift auf.

Der österreichische Reisepasse wird für ganz Österreich zentral in der Österreichischen Staatsdruckerei produziert, weshalb eine Wartezeit von 5 bis 6 Werktagen ab der Antragstellung einzukalkulieren ist.

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